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VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 13-IV-16 |
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- VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 86-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 13-IV-16
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - Vf. 56-IV-05; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; st. Rspr.).Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss aus dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deutlich werden; dabei dürfen allerdings an die Begründung durch einen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 15.12.2005 - 56-IV-05
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 13-IV-16
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - Vf. 56-IV-05; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; st. Rspr.).